Das derzeitige Austrittsabkommen regelt u.a. den Verbleib von UK in der Zollunion und im Binnenmarkt bis die zukünftige EU-UK Beziehung neu verhandelt ist. Bis dahin wird UK zollrechtlich weiterhin als EU-Mitglied behandelt.
Dies bedeutet für die Administration der AEB-Software, dass zum Austrittstermin 31.01.2020 KEIN Handlungsbedarf in der Software besteht.
Konfigurationen, die UK als Mitglied der EU kennzeichnen, bleiben während der Übergangsphase unverändert. Denn auch wenn UK sich politisch für den Austritt entscheidet, bleibt zollrechtlich vorerst alles beim Alten.
Die vorbereiteten Softwareanpassungen für einen No-Deal Brexit finden keine Anwendung und dürfen NICHT aktiviert werden.
Ob ein Abkommen bis Ende 2020 erreichbar sein wird oder zum 01.07.2020 eine Verlängerung entschieden wird, wird das 2. Quartal 2020 zeigen.
Sobald es Auswirkungen auf die AEB-Software gibt, informieren wir an dieser Stelle.
EU Kommission
Deutsche Zollverwaltung
Britische Zollverwaltung
Mit dem Brexit-Bot existiert seit dem 22.12.2020 ein neues Informationsangebot der deutschen Zollverwaltung.